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Erster Abschnitt - Diätengesetz 1968 (DiätenG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1968 BGBl. I S. 334; geändert und aufgehoben durch Artikel VIII und Artikel I § 46 G. v. 18.02.1977 BGBl. I S. 297
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 1101-4 Bundestag
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Erster Abschnitt Aufwandsentschädigung, Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Unfallversicherung

§ 1



Die Mitglieder des Bundestages haben Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt dreiunddreißigeindrittel vom Hundert des Amtsgehalts eines Bundesministers. Während des Kalenderjahres 1976 ist das Amtsgehalt nach dem Stande vom 1. Januar 1975 maßgebend. Der Präsident des Bundestages erhält den dreifachen, seine Stellvertreter erhalten den eineinhalbfachen Betrag.


§ 2



(1) Mitglieder, die aus dem Bundestag ausscheiden, erhalten, wenn sie dem Bundestag mindestens ein Jahr angehört haben, die Aufwandsentschädigung bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft zum Bundestag wird die Aufwandsentschädigung für einen weiteren Monat geleistet. Zeiten, für die nach den Sätzen 1 und 2 Zahlungen geleistet worden sind, werden angerechnet. Auf Antrag kann der Präsident die Zahlung der nach den Sätzen 1 und 2 zustehenden Aufwandsentschädigung in einer Summe genehmigen. Tritt das ehemalige Mitglied wieder in den Bundestag ein, ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2. Wurde das ehemalige Mitglied in einer Summe abgefunden, ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen die Summe zu erstatten ist.

(2) Im Falle der Auflösung des Bundestages finden die §§ 1, 4, 11, 13 und 17 für ausscheidende Mitglieder bis zum vierzehnten Tage nach der Neuwahl, für wiedergewählte Mitglieder des vorangegangenen Bundestages bis zum Tage der Annahme der Wahl Anwendung; Absatz 1 findet für diesen Zeitraum keine Anwendung.

(3) Stirbt ein ehemaliges Mitglied, kann der Präsident unter Bestimmung der Bezugsberechtigten die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 fortsetzen oder bei Abfindung in einer Summe in vollem Umfang belassen.

(4) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird nicht angewandt, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Bundestag auf Grund des § 46 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes verliert. Der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Bundeswahlgesetzes nach sich ziehen kann.


§ 3



(1) § 2 wird nicht angewandt, wenn ein Mitglied des Bundestages stirbt. Seine Hinterbliebenen erhalten die noch nicht abgerechneten Aufwandsentschädigungen nach diesem Gesetz. Sein überlebender Ehegatte, seine ehelichen sowie die für ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kinder erhalten ein Sterbegeld in Höhe der dreifachen Aufwandsentschädigung nach § 1. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, kann auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt werden.

(2) Der Präsident kann die Rückzahlung von Beträgen erlassen, die dem verstorbenen Mitglied im voraus überwiesen wurden.


§ 4



Für die Mitglieder des Bundestages wird eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Versicherungsgrundlage geschaffen. Die Mitglieder leisten dazu einen Beitrag von fünfundzwanzig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1. Der Vorstand des Bundestages kann diesen Beitrag erhöhen. Der Bundestag leistet zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung einen Zuschuß als Aufwandsentschädigung.


§ 5



(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag ein Ruhegeld, wenn sie

1.
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens acht Jahre oder während der ganzen Dauer von zwei Wahlperioden angehört oder

2.
das sechzigste Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens zwölf Jahre oder während der ganzen Dauer von drei Wahlperioden angehört oder

3.
das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens sechzehn Jahre oder während der ganzen Dauer von vier Wahlperioden angehört haben.

Eine Mitgliedschaft zum Bundestag von mehr als einem halben Jahr gilt als volles Jahr.

(2) Bei einem späteren Wiedereintritt in den Bundestag ruht der Anspruch auf Ruhegeld für die Dauer der Mitgliedschaft.


§ 6



Scheidet ein Mitglied aus dem Bundestag aus, so ist der Austritt aus der Altersversorgung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zulässig. Eigene Beiträge werden zinslos erstattet. Im Falle des Wiedereintritts in den Bundestag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1 erneut zu laufen.


§ 7



(1) Das Ruhegeld bei einer Mitgliedschaft im Bundestag bis zu acht Jahren beträgt fünfunddreißig vom Hundert der Entschädigung nach § 1. Es erhöht sich mit jedem weiteren Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft vom neunten bis zum sechzehnten Jahr um fünf vom Hundert bis auf fünfundsiebzig vom Hundert der Entschädigung. Für die Zeit, in der der Präsident und seine Stellvertreter ihr Amt wahrgenommen haben, erhalten sie entsprechend ihrer Beitragsleistung das dreifache oder eineinhalbfache Ruhegeld. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird angewandt.

(2) Das Ruhegeld wird vom ersten des auf das anspruchsbegründende Ereignis folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.

(3) Der Anspruch auf Ruhegeld ruht während der Zeit, für die nach § 2 ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht.

(4) Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Bundestag auf Grund des § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Bundeswahlgesetzes verliert oder, falls es dem Bundestag noch angehört hätte, verlieren würde. Eigene Beiträge werden jedoch zinslos erstattet.


§ 7a



(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines deutschen Bundeslandes gelten im Sinne des § 5 Abs. 1 auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag. Werden dadurch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Ruhegeld gezahlt.

(2) Die Höhe des Ruhegeldes beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Bundestag ein Achtel des Mindestruhegeldes nach § 7 Abs. 1 Satz 1. § 7 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Bei der Berechnung des Ruhegeldes nach Absatz 2 bleiben die Jahre der tatsächlichen Mitgliedschaft im Bundestag unberücksichtigt, deren Hinzurechnung zu Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines deutschen Bundeslandes, für die im Bundesland Ruhegeld gezahlt wird, eine Gesamtzeit von 16 Jahren überschreiten würden.


§ 8



(1) Hat ein Mitglied während seiner Zugehörigkeit zum Bundestag ohne sein grobes Verschulden eine Gesundheitsbeschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Bundestag die bei seiner Wahl zum Bundestag ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 5 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen ein Ruhegeld, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 1 richtet, mindestens jedoch fünfunddreißig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1.

(2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1 erfüllt, eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des Absatzes 1, so erhält es ein Ruhegeld, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 1 richtet.

(3) § 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend angewandt.


§ 9



(1) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Bundestages erhält sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ruhegeld hatte oder die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegeldes erfüllte.

(2) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Bundestages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1 erfüllt, erhält sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, dessen Höhe sich aus § 7 Abs. 1 ergibt.

(3) Hat ein Mitglied des Bundestages die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 noch nicht erfüllt, so erhält der überlebende Ehegatte sechzig vom Hundert des Mindestruhegeldes nach § 7 Abs. 1.

(4) Die Vollwaisen erhalten zwanzig und die Halbwaisen zwölf vom Hundert des Ruhegeldes nach den Absätzen 1 bis 3.

(5) § 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend angewandt.


§ 10



Die Anrechnung von Einkommen oder Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen oder einem ähnlichen Dienst oder von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes auf das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die Anrechnung des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz auf Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen oder einem ähnlichen Dienst. Im übrigen werden die für Bundesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften auf das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung sinngemäß angewandt, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.


§ 11



Die Mitglieder des Bundestages werden gegen Unfall versichert. Sie können schriftlich erklären, wer im Falle ihres Todes bezugsberechtigt sein soll. Liegt keine Erklärung vor, sind die Erben bezugsberechtigt.


§ 12



Der Präsident kann in besonderen Fällen Mitgliedern des Bundestages einmalige Unterstützungen, ausgeschiedenen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.