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§ 20 - Diätengesetz 1968 (DiätenG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1968 BGBl. I S. 334; geändert und aufgehoben durch Artikel VIII und Artikel I § 46 G. v. 18.02.1977 BGBl. I S. 297
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 1101-4 Bundestag
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§ 20



(1) Die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Todesfallversicherung wird auf Antrag des Versicherten mit der Maßgabe fortgesetzt, daß das zu zahlende Ruhe- und Witwengeld entsprechend der Zahl und Höhe der seit Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten monatlichen Beiträge der Versicherungsnehmerin zu der Todesfallversicherung gekürzt werden.

(2) Die Todesfallversicherung nach Absatz 1 kann von den Versicherten auch auf eigene Kosten oder beitragsfrei fortgesetzt werden.

(3) Setzt das Mitglied die Todesfallversicherung nicht fort, wird ihm ein Betrag in Höhe des auf seinen Beiträgen beruhenden Rückkaufswertes erstattet.

(4) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.



 

Zitierungen von § 20 Diätengesetz 1968

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 DiätenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 DiätenG
... des § 17 Abs. 1 Satz 2, des § 18 Abs. 2, des § 19 Abs. 2 bis 4, des § 20 Abs. 4, die am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, mit Wirkung vom 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgeordnetengesetz (AbgG)
neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
§ 42 AbgG Umwandlung oder Auflösung der Todesfallversicherung
... Ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Bundestages, das sich nach § 20 des Diätengesetzes 1968 für die Fortsetzung der Versicherung auf Bundeskosten ...