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Dritter Abschnitt - Diätengesetz 1968 (DiätenG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1968 BGBl. I S. 334; geändert und aufgehoben durch Artikel VIII und Artikel I § 46 G. v. 18.02.1977 BGBl. I S. 297
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 1101-4 Bundestag
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Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 20



(1) Die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Todesfallversicherung wird auf Antrag des Versicherten mit der Maßgabe fortgesetzt, daß das zu zahlende Ruhe- und Witwengeld entsprechend der Zahl und Höhe der seit Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten monatlichen Beiträge der Versicherungsnehmerin zu der Todesfallversicherung gekürzt werden.

(2) Die Todesfallversicherung nach Absatz 1 kann von den Versicherten auch auf eigene Kosten oder beitragsfrei fortgesetzt werden.

(3) Setzt das Mitglied die Todesfallversicherung nicht fort, wird ihm ein Betrag in Höhe des auf seinen Beiträgen beruhenden Rückkaufswertes erstattet.

(4) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.


§ 20a



(1) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Bundestages, die sich nach § 20 des Gesetzes für die Fortsetzung der Versicherung auf Bundeskosten entschieden haben, können die Todesfallversicherung umwandeln oder auflösen.

(2) Im Falle der Umwandlung besteht die Möglichkeit der Fortsetzung auf eigene Kosten oder beitragsfreien Versicherung mit der Maßgabe, daß das zu zahlende Ruhe- oder Witwengeld entsprechend der Zahl und Höhe der von der Versicherungsnehmerin in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum Ablauf des Monats der Umwandlung bzw. bis zur Gewährung von Ruhegeld geleisteten monatlichen Beiträge gekürzt wird.

(3) Bei Auflösung der Versicherung wird dem Versicherten der auf eigenen Beiträgen beruhende Rückkaufswert erstattet.


§ 21



Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden berücksichtigt.


§ 22



Der Präsident gewährt auf Antrag ehemaligen Mitgliedern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschieden sind, sowie deren Hinterbliebenen vom Ersten des Monats der Antragstellung an Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz. Sofern bereits Zahlungen aus der Todesfallversicherung geleistet worden sind, ruht der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe des gezahlten Betrages.


§ 23



(1) Die in den §§ 1 und 13 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Bundestages noch nicht abgelaufen ist. Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Aufwandsentschädigungen bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern werden längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Monat des Ausscheidens ersetzt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird zu einem früheren Zeitpunkt beendet.

(2) Die nach diesem Gesetz zu leistenden Aufwandsentschädigungen werden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil der monatlichen Aufwandsentschädigungen zu leisten, wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. Der Endbetrag wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet.


§ 24



Die Entschädigung nach § 1 sowie die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 werden auf volle zehn Deutsche Mark aufgerundet.


§ 25



Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 1 sowie auf die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar.


§ 26



Der Ältestenrat des Bundestages kann außer in den in § 13 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 aufgeführten Fällen Ausführungsbestimmungen erlassen.


§ 27



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.


§ 28



Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Worte "vom Zeitpunkt der Auslegung an", des § 16 Satz 1, letzter Halbsatz, des § 17 Abs. 1 Satz 2, des § 18 Abs. 2, des § 19 Abs. 2 bis 4, des § 20 Abs. 4, die am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages vom 25. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 230) außer Kraft.


Schlussformel



Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.