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Änderung Artikel 15 Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 15.12.2010

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Artikel 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
Artikel 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2011) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1993 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) § 76 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 33b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes, die durch dieses Gesetz eingefügt werden, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) § 76 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 33b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes, die durch dieses Gesetz eingefügt werden, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Artikel 14 Absatz 6 dieses Gesetzes tritt einen Monat nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist außer Kraft.

(3) § 29 des Deutschen Richtergesetzes und § 105 des Sozialgerichtsgesetzes treten am 1. März 1998 in ihrer am 28. Februar 1993 geltenden Fassung wieder in Kraft.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2011) 

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