Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

Sechster Teil - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)

V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Sechster Teil Schlußvorschrift
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1) Grundstückseigentümererklärung
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 2) Gegenerklärung
Anhang zu § 27 Abs. 2 Technische Merkmale der Netzschnittstellen
Anhang zu § 32 Abs. 3 Bereitstellungsfristen und Dienstqualitätskennwerte, Definitionen und Meßmethoden

Sechster Teil Schlußvorschrift

§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. § 18 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung 1995 vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2020) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(2) § 28 bleibt in der bis zum 10. Mai 2002 geltenden Fassung für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2002 anwendbar.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1) Grundstückseigentümererklärung


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Vordruck siehe BGBl. I 1997 S. 2918)

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Anlage 2 (zu § 10 Abs. 2) Gegenerklärung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Vordruck siehe BGBl. I 1997 S. 2919)

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Anhang zu § 27 Abs. 2 Technische Merkmale der Netzschnittstellen



Technische Merkmale der Schnittstellen an den üblichen Netzabschlußpunkten, gegebenenfalls unter Hinweis auf einschlägige nationale und/oder internationale Normen oder Empfehlungen:

-
für analoge und/oder digitale Netze:

a)
Schnittstelle für einen Einzelanschluß,

b)
Schnittstelle für einen Mehrfachanschluß,

c)
Schnittstelle für die Durchwahl ("direkt dialling-in" DDD),

d)
sonstige übliche Schnittstellen;

-
für das ISDN (soweit angeboten):

a)
Spezifikation für Basis- und Primärmultiplexschnittstellen an S/T-Referenzpunkt, einschließlich Zeichengabeprotokoll,

b)
nähere Angaben zu den für Sprachtelefondienste geeigneten Trägerdiensten,

c)
sonstige übliche Schnittstellen.

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Anhang zu § 32 Abs. 3 Bereitstellungsfristen und Dienstqualitätskennwerte, Definitionen und Meßmethoden



Kennwert *)DefinitionMeßmethode
Frist für die erstmalige
Bereitstellung des Netz-
anschlusses
ETSI ETR 138ETSI ETR 138
Fehlerrate pro Anschluß-
leitung
ETSI ETR 138ETSI ETR 138
ReparaturzeitETSI ETR 138ETSI ETR 138
Häufigkeit des erfolglosen
Verbindungsaufbaus
ETSI ETR 138ETSI ETR 138
VerbindungsaufbauzeitETSI ETR 138ETSI ETR 138
Reaktionszeiten bei
vermittelten Diensten
("Operator Services")
ETSI ETR 138ETSI ETR 138
Reaktionszeiten
bei Auskunftsdiensten
Wie bei "Operator
Services"
Wie bei "Operator
Services"
Anteil betriebsbereiter
öffentlicher Münz- und
Kartentelefone
ETSI ETR 138ETSI ETR 138
Abrechnungsgenauigkeitnationale Definitionen
und Meßmethoden
nationale Definitionen
und Meßmethoden


*)
Die Kennwerte sollten eine Leistungsanalyse auf regionaler Ebene (d. h. zumindest auf der zweiten Ebene der von Eurostat aufgestellten Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik-NUTS) ermöglichen.



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