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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.08.2012 aufgehoben

§ 18 - Vertrauenspersonenwahlverordnung (VPWV)

V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 420; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 18 Zuständiger Disziplinarvorgesetzter



Zuständig für die Wahrnehmung der dem Disziplinarvorgesetzten in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ist der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Wählergruppenangehörigen des Bereichs, für den die Vertrauensperson zu wählen ist.



 

Zitierungen von § 18 VPWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 VPWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VPWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VPWV Wahlbereiche, Wählergruppen
... weiter als hundert Kilometer vom Dienstort des zuständigen Disziplinarvorgesetzten (§ 18 ) entfernt eingesetzt, kann der Bundesminister der Verteidigung für diese ...