(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der Vertrauensperson und der beiden Stellvertreter unverzüglich durch dreiwöchigen Aushang bekannt. Das Ergebnis der Wahl wird dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich mitgeteilt.
(2) Die Wahlunterlagen (Wählerliste, Wahlvorschläge, Bewerberliste, Stimmzettel und Niederschrift) werden bis zum Ende der Amtszeit der Vertrauensperson aufbewahrt.