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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.08.2012 aufgehoben

§ 1 - Vertrauenspersonenwahlverordnung (VPWV)

V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 420; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 1 Wahlbereiche, Wählergruppen

§ 1 Wahlbereiche, Wählergruppen



(1) Je eine Wählergruppe bilden Unteroffiziere und Mannschaften

1.
in Einheiten,

2.
in Hauptabschnitten (Divisionen) eines Schiffes,

3.
in Stäben der Verbände und Großverbände ohne Stabseinheit,

4.
an Schulen und vergleichbaren Lehreinrichtungen mit Ausnahme der Schulen und vergleichbaren Lehreinrichtungen des Zentralen Militärischen Bereichs

a)
in Einheiten ohne lehrgangsgebundene Ausbildung sowie in Teileinheiten, deren Führer Disziplinargewalt haben,

b)
in Lehrgruppen oder vergleichbaren Organisationselementen einschließlich der zugehörigen Inspektionen,

c)
für den Gesamtbereich der Schule oder vergleichbaren Lehreinrichtung, wenn diese nicht in Lehrgruppen oder vergleichbare Organisationselemente untergliedert ist,

d)
für den Gesamtbereich einer Fachschule,

5.
an Universitäten der Bundeswehr als Stammpersonal in den Studentenbereichen,

6.
in deutschen Anteilen in und bei internationalen Stäben, Einrichtungen und Truppenteilen,

7.
in selbständigem Vorauspersonal von Einheiten, von Stäben der Verbände und Großverbände und von Schulen oder vergleichbaren Lehreinrichtungen, in selbständigen oder abgezweigten Zügen oder in selbständigen Trupps oder selbständigen Gruppen, deren Führer Disziplinargewalt haben,

8.
in Lehrgängen auf der Ebene des nächsten Disziplinarvorgesetzten,

9.
in der Grundausbildung.

Sie wählen aus ihren Reihen je eine Vertrauensperson und je zwei Stellvertreter nach den folgenden Vorschriften. In schwimmenden Einheiten der Marine bilden Unteroffiziere vom Bootsmann an aufwärts sowie Unteroffiziere in den Dienstgraden Maat und Obermaat je eine Wählergruppe. Sie wählen jeweils getrennt Vertrauenspersonen und Stellvertreter.

(2) Eine Wählergruppe bilden die Offiziere

1.
in Stäben der Verbände und Großverbände,

2.
in Bootsgeschwadern,

3.
auf Schiffen,

4.
an Schulen und vergleichbaren Lehreinrichtungen mit Ausnahme der Schulen und vergleichbaren Lehreinrichtungen des Zentralen Militärischen Bereichs

a)
in Lehrgruppen oder vergleichbaren Organisationselementen einschließlich der zugehörigen Inspektionen,

b)
in Stäben an Schulen oder in Stäben der Lehreinrichtungen einschließlich der Stammeinheiten einer Schule oder vergleichbaren Lehreinrichtung,

c)
für den Gesamtbereich der Schule oder vergleichbaren Lehreinrichtung, wenn diese nicht in Lehrgruppen oder vergleichbare Organisationselemente untergliedert ist,

d)
für den Gesamtbereich einer Fachschule,

5.
an Universitäten der Bundeswehr

a)
als Stammpersonal in den Studentenbereichen,

b)
einschließlich der Offizieranwärter als Studierende in den Studentenfachbereichsgruppen,

6.
in deutschen Anteilen in und bei internationalen Stäben, Einrichtungen und Truppenteilen,

7.
in Lehrgängen auf der Ebene des nächsten Disziplinarvorgesetzten.

Sie wählen aus ihren Reihen je eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter. Die Offiziere in den Einheiten der Verbände und Großverbände wählen die Vertrauensperson und deren Stellvertreter in dem Stab ihres Verbandes mit. Die Offiziere in Einheiten, die einer Dienststelle im Sinne des § 5 des Soldatenbeteiligungsgesetzes unterstellt sind, wählen für den Bereich aller Einheiten eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter.

(3) In und bei internationalen Stäben, Einrichtungen und Truppenteilen eingesetzte Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften wählen in dem Organisationselement (Wahlbereich), dessen Führer sie truppendienstlich unterstellt sind, aus ihren Reihen je eine Vertrauensperson und je zwei Stellvertreter.

(4) In Lehrgängen und in der Grundausbildung wählen die auszubildenden Soldaten getrennt vom Stammpersonal Vertrauenspersonen und Stellvertreter.

(5) Sind mindestens fünf Angehörige einer Wählergruppe ständig weiter als hundert Kilometer vom Dienstort des zuständigen Disziplinarvorgesetzten (§ 18) entfernt eingesetzt, kann der Bundesminister der Verteidigung für diese Wählergruppenangehörigen einen eigenen Wahlbereich festlegen. Die Entfernung bemißt sich nach der verkehrsüblichen Straßenwegstrecke von Ortsmitte zu Ortsmitte.

(6) Gehören einer Wählergruppe in einem Wahlbereich weniger als fünf Wahlberechtigte an, wählen diese die Vertrauensperson und ihre beiden Stellvertreter bei dem unmittelbar übergeordneten Stab mit.