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§ 1 - Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RTrAbwG k.a.Abk.)

G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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§ 1 Auflösung



(1) Die in der Anlage I aufgeführten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Rechtsträger) sind aufgelöst.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage I durch Aufnahme weiterer vor dem 9. Mai 1945 errichteter, bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu ergänzen.



 

Zitierungen von § 1 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RTrAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RTrAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RTrAbwG Abwicklung
... öffentlichen Rechtsträger (§ 1 ) werden, soweit sie Aktivvermögen besitzen oder ihnen Ansprüche durch § 17 ...
§ 3 RTrAbwG Abwickler
... Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1 ) werden durch den zuständigen Bundesminister oder durch eine ihm nachgeordnete, von ihm zu ... (5) Reicht das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1 ) nicht aus, um den Anspruch des Abwicklers nach Absatz 4 Nr. 2 im Rahmen des § 19 zu ... beschafft werden können, kann der Bund dem öffentlichen Rechtsträger (§ 1 ) zur Überbrückung angemessene Geldmittel darlehensweise zur Verfügung stellen. Die ... Mark nicht überschreiten. (6) Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1 ) unterliegen der Rechnungsprüfung durch den ...
§ 5 RTrAbwG Anzeigepflicht
... die sie besitzen oder innehaben und die einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1 ) am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden oder zustehen, sowie ihre Verbindlichkeiten, die ... sowie ihre Verbindlichkeiten, die gegenüber einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1 ) am oder nach dem 8. Mai 1945 bestanden oder bestehen, anzuzeigen. Anzuzeigen sind auch  ...
§ 6 RTrAbwG Herausgabepflicht
... die einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1 ) am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden und die auf Grund der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats, ... für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des öffentlichen Rechtsträgers (§ 1 ) erforderlich ist. Der Verpflichtete kann die Herausgabe durch Zahlung des nach Satz 1 zur ... wären. Sind Vermögensgegenstände eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1 ) auf verschiedene nach Satz 1 Verpflichtete übertragen worden oder übergegangen, finden ...
§ 7 RTrAbwG Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung von ehemaligem Reichsvermögen
... I S. 1747) ist auf Ansprüche der öffentlichen Rechtsträger (§ 1 ) nicht anzuwenden. (2) Für Ansprüche eines öffentlichen ... (2) Für Ansprüche eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1 ) im Sinne des § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes beginnt die Anmeldefrist in ...
§ 8 RTrAbwG Ansprüche gegen öffentliche Rechtsträger
... Die Erfüllung von Ansprüchen gegen einen öffentlichen Rechtsträger (§ 1 ) kann nur nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangt werden. Die Vorschriften der §§ ...
§ 9 RTrAbwG Wohnsitzvoraussetzungen
... 1945 bis zum 30. Juni 1961 aus dem Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers (§ 1 ) laufend erfüllt worden ...
§ 11 RTrAbwG Ausgeschlossene Ansprüche (vom 27.06.2020)
... teilweise aus Reichsmitteln erfüllt wurden, die den öffentlichen Rechtsträgern ( § 1 ) zur Verfügung zu stellen waren; 4. Ansprüche auf Entschädigung, die ... werden, die auf Grund von hoheitlichen Maßnahmen der öffentlichen Rechtsträger ( § 1 ) entstanden sind; dies gilt nicht, wenn die Entschädigung durch den öffentlichen ... Ansprüche, die aus Maßnahmen entstanden sind, die öffentliche Rechtsträger ( § 1 ) zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich ... Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Dienststellen der öffentlichen Rechtsträger ( § 1 ) zurückzuführen sind; 7. Ansprüche auf Zahlung von Zinsen für die ...
§ 17 RTrAbwG Auffüllung der Abwicklungsmasse
... Reicht das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1 ) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht aus, so haben diejenigen juristischen ... (2) Sind Vermögensgegenstände eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1 ) auf verschiedene nach Absatz 1 Verpflichtete übertragen worden oder übergegangen, so ...
§ 19 RTrAbwG Vermögensübersichten, Erfüllung der Ansprüche
...  (5) Vermögensgegenstände eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1 ), die nach Beendigung der Abwicklung ermittelt werden oder nach § 8 Abs. 1 ...
§ 20 RTrAbwG Erlöschen der Ansprüche
... gegen einen öffentlichen Rechtsträger (§ 1 ), die nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, erlöschen mit dem Ablauf der Anmeldefrist des ... Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1 ) sowie die Rechte aus einem für den Anspruch bestehenden Pfandrecht, aus einer für ihn ... dem Eigentum auf Herausgabe geht das Eigentum auf den öffentlichen Rechtsträger (§ 1 ) ...
§ 21 RTrAbwG Restvermögen
... Sonderkonto ergebenden Gesamtbetrag nach Beendigung der Abwicklung der in den Anlagen I zu § 1 Abs. 1 und II zu § 25 bezeichneten Rechtsträger nach Abzug der von ihm nach § 3 ... Absatz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1 ) überwiegend aus Beiträgen entstanden ist. In diesem Fall ist das Vermögen, das ... 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche verbleibt, nach der Satzung des Rechtsträgers (§ 1 ) oder nach anderen Vorschriften zu verteilen, welche die Verteilung des Vermögens im Falle ...
§ 23 RTrAbwG Arreste und Zwangsvollstreckungen
... in das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§§ 1 , 25 und 27 Abs. 1) sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in § 19 Abs. 2 Satz 1 ...
§ 27 RTrAbwG Sonstige öffentliche Rechtsträger (vom 27.06.2020)
... beauftragen. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 1 , 2 Satz 1, §§ 20, 21. Die treuhänderische Verwaltung durch den Bund endet ...
Anlage I RTrAbwG (zu § 1 Abs. 1)