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§ 15 - Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RTrAbwG k.a.Abk.)

G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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§ 15 Übergegangenes Verwaltungsvermögen



(1) Der Abwickler hat die Vermögensgegenstände, die auf Grund des Artikels 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf juristische Personen des öffentlichen Rechts übergegangen sind, an diese herauszugeben und, soweit es sich um Grundstücke handelt, die Berichtigung der öffentlichen Bücher zu veranlassen.

(2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum finden mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind.

(3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes Vermögensgegenstände übergegangen sind, haben den öffentlichen Rechtsträger von den vor dem 24. Mai 1949 begründeten Verbindlichkeiten freizustellen, für die dingliche Sicherungen an diesen Vermögensgegenständen bestehen.



 

Zitierungen von § 15 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 RTrAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RTrAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 RTrAbwG Anmeldung, Anmeldefrist
... ersichtlich sind; 3. bei den Ansprüchen auf Herausgabe der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Vermögensgegenstände; 4. bei Ansprüchen ...
§ 16 RTrAbwG Zu übertragendes Verwaltungsvermögen
... der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 3. § 15 Abs. 3 gilt ...
§ 19 RTrAbwG Vermögensübersichten, Erfüllung der Ansprüche
... 1 zurückbehalten und frei geworden sind, sind unbeschadet der Vorschriften der §§ 15 und 16 zur Erfüllung bestehender Ansprüche nach den Vorschriften der Absätze 2 bis ...
§ 21 RTrAbwG Restvermögen
... Der Abwickler hat das nach Erfüllung der in § 15 Abs. 1, §§ 16 und 19 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche verbleibende Vermögen ... entstanden ist. In diesem Fall ist das Vermögen, das nach Erfüllung der in § 15 Abs. 1, §§ 16 und 19 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche verbleibt, nach der ...
§ 22 RTrAbwG Kostenfreiheit
... und Verhandlungen, die der Durchführung der §§ 6, 15 , 16 und 21 dienen, einschließlich der Eintragungen in den öffentlichen Büchern, ...
§ 25 RTrAbwG Auflösung und Abwicklung
... Zuckerwirtschaft des Ernährungs- und Landwirtschaftsrats außerdem die §§ 15 bis 18 und ...