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§ 28 - Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RTrAbwG k.a.Abk.)

G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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§ 28 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren



Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

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Zitierungen von § 28 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 RTrAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RTrAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 RTrAbwG Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung von ehemaligem Reichsvermögen
... 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes beginnt die Anmeldefrist in Abweichung von dessen § 28 Abs. 1 am ersten Tag des Kalendermonats nach der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung ...