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§ 3 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Zuständigkeit



Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung die Bundesfinanzverwaltung und in deren Auftrag der Abnehmer von Milch im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Käufer), soweit er im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung Aufgaben zu erfüllen hat, zuständig.

 
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Zitierungen von § 3 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 08.10.2004 BGBl. I S. 2606; aufgehoben durch § 9 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202
§ 3 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hamburg (vom 01.01.2006)
... einer Abgabe im Milchsektor (ABl. EU Nr. L 94 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung (§ 3 der Milchabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27), die zuletzt durch die Verordnung ...