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§ 5 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Zuweisung der Anlieferungs-Referenzmengen zum 1. April 2004



(1) Die Anlieferungs-Referenzmenge eines Milcherzeugers entspricht mit Beginn des 1. April 2004 derjenigen Anlieferungs-Referenzmenge, die ihm nach den bis zum Ablauf des 31. März 2004 geltenden Vorschriften zustand.

(2) Die Zuordnung von zeitweilig übertragenen oder überlassenen Anlieferungs-Referenzmengen erfolgt nach den Bestimmungen des Übertragungs- oder Überlassungssystems für Anlieferungs-Referenzmengen in der für den jeweiligen Übertragungs- oder Überlassungsfall geltenden Fassung.

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Zitierungen von § 5 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a MilchAbgV Entsprechende Anwendbarkeit
... 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 sowie die §§ 7, 7a, 12, 12a, 13 und 17 gelten für ...