(1) Die Anlieferungs-Referenzmenge eines Milcherzeugers entspricht mit Beginn des 1. April 2004 derjenigen Anlieferungs-Referenzmenge, die ihm nach den bis zum Ablauf des 31. März 2004 geltenden Vorschriften zustand.
(2) Die Zuordnung von zeitweilig übertragenen oder überlassenen Anlieferungs-Referenzmengen erfolgt nach den Bestimmungen des Übertragungs- oder Überlassungssystems für Anlieferungs-Referenzmengen in der für den jeweiligen Übertragungs- oder Überlassungsfall geltenden Fassung.