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§ 14 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 14 Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen



(1) Der Käufer teilt Anlieferungs-Referenzmengen, die im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern, deren Anlieferungen die ihnen zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmenge überschritten haben (Überlieferer), zu. Die Zuteilung der Unterlieferungen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel:

Summe der Unterlieferungen * Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers / Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer.

Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweiligen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anlieferungs-Referenzmenge beschränkt. Die Zuteilung wird nach der Berechnungsformel des Satzes 2 wiederholt, bis sämtliche nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen mit Anlieferungen, die über zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmengen hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind; Satz 3 gilt entsprechend. Rundungen zu Gunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Auf Änderungen, die dem Käufer nach dem in § 19 Abs. 3 Satz 1 genannten Datum bekannt werden, ist das Ergebnis der Verrechnung nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwenden; es sei denn, der Milcherzeuger hat unrichtige oder unvollständige Angaben über seine tatsächliche Anlieferung gemacht.

(2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung von Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet werden konnten, sind bundesweit mit Überlieferungen zu verrechnen. Die Verrechnung nach Satz 1 wird durch den Käufer vorgenommen und erfolgt im Verhältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe der Überlieferungen. Das für den Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischenden in § 19 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Referenzmengen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz, nach diesem Absatz zugeteilt werden. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 14 MilchAbgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung
vom 02.03.2006 BGBl. I S. 510

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 MilchAbgV Erhebung der Abgabe (vom 01.04.2006)
... von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a, 4. die Summen aller nach Anwendung des § 14 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen. Der Referenzfettgehalt ... 6. getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls jeweils nach § 14 Abs. 1 und 2 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen sowie 7. den Abgabebetrag.  ... verfügen, 2. die Zahl der Erzeuger, denen nach § 14 Abs. 1 und 2 Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt worden sind, sowie die Summe der insoweit ...
§ 24 MilchAbgV Erhebung der Abgabe
... können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugeteilt werden; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Abgabebetrag ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes ...
§ 28a MilchAbgV Übergangsregelung (vom 01.04.2006)
... Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Die §§ 14 und 19 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung sind auf Unter- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung
V. v. 02.03.2006 BGBl. I S. 510
Artikel 1 4. MilchAbgVÄndV
... vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143) wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Zuteilung nicht genutzter ... folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen (1) Der Käufer teilt ... folgende Nummer 4 angefügt: „4. die Summen aller nach Anwendung des § 14 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen." 3. § 26b ... 4. Dem § 28a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die §§ 14 und 19 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung sind auf Unter- und ...