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§ 18 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 18 Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge


§ 18 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut, teilt er dies innerhalb eines Monats nach dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Muster dem Milcherzeuger und dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mit.

(2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Käufer, hat dieser die Neuberechnung vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, die erforderlichen Angaben mit.

(3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger gewünschte Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes ab, so kann der Milcherzeuger bei dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Eine für die Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach Maßgabe dieser Verordnung erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesstelle kann mit diesem Antrag nicht ersetzt oder angegriffen werden.

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Zitierungen von § 18 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5a MilchAbgV Kürzung des Referenzfettgehaltes (vom 08.11.2006)
... unter Beifügung einer Neuberechnung des Referenzfettgehaltes und Verwendung des in § 18 Abs. 1 genannten Musters ...
§ 7a MilchAbgV Zeitweilige Überlassung der Anlieferungs-Referenzmenge im Falle getöteter oder verendeter Milchkühe
... erfolgt für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeuger eine Neuberechnung nach § 18 Abs. 1. (6) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt auch ...
§ 11 MilchAbgV Übertragungsverfahren
... Anbieter erfolgt eine Neuberechnung der entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen nach § 18 Abs. 1. Die Neuberechnung ist innerhalb von 21 Tagen vorzunehmen und unverzüglich dem ... Grundlage dieser Mitteilung erfolgt eine Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach § 18 Abs. 1. Die Neuberechnung ist dem Nachfrager und dem für den Betrieb des Käufers ...
§ 26c MilchAbgV Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 26b (vom 01.04.2006)
... nach § 26b Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 18 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Referenzmenge, die diese ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung
V. v. 02.03.2006 BGBl. I S. 510
Artikel 1 4. MilchAbgVÄndV
... nach § 26b Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 18 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Referenzmenge, die diese ...


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