(1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut, teilt er dies innerhalb eines Monats nach dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Muster dem Milcherzeuger und dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mit.
(2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Käufer, hat dieser die Neuberechnung vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, die erforderlichen Angaben mit.
(3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger gewünschte Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes ab, so kann der Milcherzeuger bei dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Eine für die Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach Maßgabe dieser Verordnung erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesstelle kann mit diesem Antrag nicht ersetzt oder angegriffen werden.
V. v. 02.03.2006 BGBl. I S. 510