Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 25 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

§ 25 Äquivalenzmengen für Käse



Die Äquivalenzmengen je Kilogramm Käse werden wie folgt festgesetzt:

Hartkäse 12,20 kg

Schnittkäse bis 40% Fett i. Tr. 12,30 kg

Schnittkäse ab 45% Fett i. Tr. 10,60 kg

Halbfester Schnittkäse bis 45% Fett i. Tr. 8,90 kg

Halbfester Schnittkäse ab 50% Fett i. Tr. 8,40 kg

Weichkäse bis 45% Fett i. Tr. 8,80 kg

Weichkäse ab 50% Fett i. Tr. 7,70 kg

Frischkäse bis 10% Fett i. Tr. 5,60 kg

Frischkäse ab 20% Fett i. Tr. 4,40 kg.

Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstellung zusätzlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquivalenzmengenberechnung.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed