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§ 26b - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 26b Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09



(1) Die Referenzmenge, die einem Milcherzeuger am 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert.

(2) Tritt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 als Übertragungstermin an die Stelle des 1. April der nächstfolgende Werktag, gilt für die zu diesem Übertragungstermin übertragenen Referenzmengen dieser Werktag als Stichtag im Sinne des Absatzes 1.

(3) Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres

1.
Milch erzeugen und vermarkten oder

2.
auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehenden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch erzeugen und vermarkten können.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erforderlichen Nachweise beizufügen.

(4) Soweit die Referenzmengen, um die sich die einzelstaatliche Referenzmenge der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07, 2007/08 und 2008/09 jeweils erhöht, nicht nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Referenzmengen als Anlieferungs-Referenzmengen in die Bundesreserve.





 

Frühere Fassungen von § 26b MilchAbgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung
vom 02.03.2006 BGBl. I S. 510

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26b MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26b MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26c MilchAbgV Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 26b (vom 01.04.2006)
... Die von einer Erhöhung nach § 26b Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 18 anlässlich jeder ... ausweist. (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt 1. im Falle des § 26b Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungs-Referenzmengen der zuständige Käufer und  ...
§ 26d MilchAbgV Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen (vom 01.04.2006)
... es sich bei der nach § 26b Abs. 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Referenzmenge um eine verpachtete oder ... oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Referenzmenge handelt, verbleibt die nach § 26b Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Referenzmenge zugewiesene Referenzmenge auch nach dem Ende der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung
V. v. 02.03.2006 BGBl. I S. 510
Artikel 1 4. MilchAbgVÄndV
... 14 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen." 3. § 26b wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 26b Zuteilung von ... 3. § 26b wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 26b Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09  ... die Bundesreserve. § 26c Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 26b (1) Die von einer Erhöhung nach § 26b Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger ... Grund einer Erhöhung nach § 26b (1) Die von einer Erhöhung nach § 26b Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 18 anlässlich jeder ... ausweist. (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt 1. im Falle des § 26b Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungs-Referenzmengen der zuständige Käufer und  ... von zeitweilig übertragenen Referenzmengen Soweit es sich bei der nach § 26b Abs. 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Referenzmenge um eine verpachtete oder ... oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Referenzmenge handelt, verbleibt die nach § 26b Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Referenzmenge zugewiesene Referenzmenge auch nach dem Ende der ...