Änderung § 26b MilchAbgV vom 01.04.2006

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§ 26b MilchAbgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 26b MilchAbgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 02.03.2006 BGBl. I 510

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26b Änderungen von Begriffsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 26b Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09


vorherige Änderung

Im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen unterrichtet der zuständige Käufer und im Falle von Direktverkaufs-Referenzmengen das zuständige Hauptzollamt die jeweiligen Milcherzeuger bis zum 30. Mai 2004 über die Änderungen der Begriffsbestimmungen "Lieferungen" und "Direktverkäufe", die in der EG-Milchabgabenregelung enthalten sind und ab dem 1. April 2004 Geltung besitzen. In der Unterrichtung nach Satz 1 ist zugleich auf die Möglichkeit der Beantragung von Referenzmengenumwandlungen nach § 26a Abs. 1 hinzuweisen.



(1) Die Referenzmenge, die einem Milcherzeuger am 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert.

(2) Tritt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 als Übertragungstermin an
die Stelle des 1. April der nächstfolgende Werktag, gilt für die zu diesem Übertragungstermin übertragenen Referenzmengen dieser Werktag als Stichtag im Sinne des Absatzes 1.

(3) Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen
dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres

1. Milch erzeugen und vermarkten oder

2. auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehenden Ausfalls
der Produktionskapazität keine Milch erzeugen und vermarkten können.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung
nach Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erforderlichen Nachweise beizufügen.

(4) Soweit die Referenzmengen, um die sich die einzelstaatliche Referenzmenge der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07, 2007/08 und 2008/09 jeweils erhöht, nicht
nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Referenzmengen als Anlieferungs-Referenzmengen in die Bundesreserve.




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