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Änderung § 16 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 16 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 16 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16


(Text neue Fassung)

§ 16 Bemessungsgrundlage


vorherige Änderung

Zur Entrichtung der Steuer im Abrechnungsverfahren sind zugelassen

a) Vereine,

b) Buchmacher hinsichtlich der durch Eintragung in das Wettbuch zustande gekommenen Wetten (§ 4 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes).



Der geleistete Wetteinsatz nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können.