Textilerzeugnisse, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bisher geltenden Fassung gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Mai 1987
- 1.
- in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten,
- 2.
- eingeführt (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.