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§ 1 - Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV)

V. v. 28.10.2004 BGBl. I S. 2703; zuletzt geändert durch Artikel 333 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 931-4-4 Bundeseisenbahnen
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§ 1 Geltungsbereich



Für die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 1 bis 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, beurlaubt oder einer Gesellschaft (Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine unter § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fallende Gesellschaft) zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.



 

Zitierungen von § 1 ELV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ELV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ELV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 ELV Stellenausschreibung
... bei der Gesellschaft besetzt werden sollen, sind grundsätzlich auch für die in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten auszuschreiben. (2) Zur Ausübung der ihr durch ...
§ 15 ELV Probezeit
... der in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft gelten als Probezeit, wenn eine den ...
§ 16 ELV Übertragung von höher bewerteten Dienstposten, Erprobung (vom 14.02.2009)
... nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes. (3) Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft gelten als Erprobungszeit, wenn die ...