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Synopse aller Änderungen der ELV am 14.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2009 durch § 56 der BLV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ELV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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ELV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
ELV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 45 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Laufbahnwechsel


(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung.

(Text neue Fassung)

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

§ 16 Übertragung von höher bewerteten Dienstposten, Erprobung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die oberste Dienstbehörde legt fest, welcher Arbeitsplatz bei der Gesellschaft als höher bewerteter Dienstposten im Sinne von § 11 der Bundeslaufbahnverordnung gilt.



(1) Die oberste Dienstbehörde legt fest, welcher Arbeitsplatz bei der Gesellschaft als höher bewerteter Dienstposten im Sinne von § 11 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, gilt.

(2) Die Auslese für die Übertragung höher bewerteter Dienstposten trifft die Gesellschaft nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes.

(3) Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft gelten als Erprobungszeit, wenn die ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen hat.

(4) Die Feststellung über das erfolgreiche Ableisten der Erprobungszeit trifft die Gesellschaft.

(5) Für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer bisherigen Verwendung oder einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Gesellschaft eine überdurchschnittliche Qualifikation nachgewiesen haben, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Ausnahmen vom Erfordernis und von der Dauer der Erprobungszeit auf höher bewerteten Dienstposten zulassen.



§ 17 Beförderung


(1) Beurlaubung und Zuweisung stehen einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) § 12 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Zeiten einer Beurlaubung und Zuweisung zu einer Gesellschaft als Dienstzeiten gelten.



(2) § 12 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass Zeiten einer Beurlaubung und Zuweisung zu einer Gesellschaft als Dienstzeiten gelten.

§ 20 Andere Bewerberinnen und Bewerber


vorherige Änderung

Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Regelung orientiert sich an der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 19 des Bundesbeamtengesetzes. § 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.



Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Regelung orientiert sich an der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 19 des Bundesbeamtengesetzes. § 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.