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§ 14 - Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV)

V. v. 28.10.2004 BGBl. I S. 2703; zuletzt geändert durch Artikel 333 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 931-4-4 Bundeseisenbahnen
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§ 14 Laufbahnwechsel



(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.



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Frühere Fassungen von § 14 ELV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2009§ 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 ELV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ELV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ELV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ELV Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes
... in eine Laufbahn des höheren Dienstes erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14 , durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und ...
§ 6 ELV Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren
... und Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14 , durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und ...
§ 7 ELV Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren
... Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14 , durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der technischen ...
§ 8 ELV Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre
... und Bundesbahnsekretäre erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14 , durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und ...
§ 9 ELV Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre
... und technischen Bundesbahnsekretäre erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14 ...
§ 10 ELV Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer
... Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14 ...
§ 11 ELV Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister
... die Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
VII. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach anderen Vorschriften
... Befähigung für die neue Laufbahn zu entscheiden, 5. nach § 14 Abs. 1 Satz 4 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über die Anerkennung der Befähigung beim ...