Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.03.2010 aufgehoben
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§ 22 - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 14.03.1997 BGBl. I S. 490; aufgehoben durch § 28 V. v. 26.01.2010 BGBl. I S. 38
Geltung ab 01.10.1988; FNA: 2129-8-1-2 Umweltschutz
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§ 22 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 andere als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt,

2.
entgegen § 4 Abs. 1 oder den §§ 5 oder 6 Abs. 4 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 eine Feuerungsanlage betreibt,

3.
entgegen § 6 Abs. 1 oder den §§ 8, 9 oder 10 eine Feuerungsanlage errichtet oder betreibt,

4.
entgegen § 6 Abs. 2 Brennstoffe in anderen als den dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt,

4a.
entgegen § 7 Abs. 3 einen Heizkessel in einer Feuerungsanlage einsetzt,

4b.
entgegen § 11a Abs. 1 oder 2 eine Einzelfeuerungsanlage errichtet oder betreibt,

5.
entgegen § 12 Satz 1 oder 2 eine Meßöffnung nicht herstellt oder nicht herstellen läßt oder entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung einer Meßöffnung nicht gestattet,

6.
entgegen § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4, oder § 15 Abs. 1 Satz 1 eine Messung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,

7.
entgegen § 17a Abs. 1 eine Einzelfeuerungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,

8.
entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,

9.
entgegen § 17a Abs. 2 Satz 2 die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,

10.
entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

11.
entgegen § 17a Abs. 4 die Einhaltung der Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,

12.
entgegen § 17a Abs. 5 Satz 1 oder 3 einen Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

13.
entgegen § 18a eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.



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