Die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung nach §
8 Abs. 1 und 2 des
Stammzellgesetzes (Kommission) prüft und bewertet nach §
9 des
Stammzellgesetzes auf Anforderung der zuständigen Behörde, ob Forschungsvorhaben, die Gegenstand eines Antrags auf Genehmigung nach §
6 des
Stammzellgesetzes sind, die Voraussetzungen nach §
5 des
Stammzellgesetzes erfüllen und in diesem Sinne ethisch vertretbar sind, und gibt dazu gegenüber der zuständigen Behörde schriftliche Stellungnahmen nach den Vorschriften dieser Verordnung ab.