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Änderung § 30 GasNEV vom 22.08.2013

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§ 30 GasNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung
§ 30 GasNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde


(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über

1. die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4 sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen nach § 14 Abs. 1,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5,

3. eine möglichst einheitliche Handhabung von Gemeinkostenzuordnungen nach § 25
und

4.
zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang.

(Text neue Fassung)

2. die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5 und

3.
zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang.

(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung

1. der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. einer sachgerechten Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3 in Bezug auf die in Anwendung zu bringenden Preisindizes oder die den Preisindizes zu Grunde liegenden Indexreihen und deren Gewichtung, die Bildung von Anlagengruppen sowie des zu Grunde zu legenden Zinssatzes,



2. einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,

3. einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,

4. der Angemessenheit des Zinssatzes nach § 10,

5. sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abweichung von Anlage 2,

6. einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs. 1,

7. einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren, nach § 18 Abs. 2 bis 5 und nach § 20 Abs. 1 und 2,

8. sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 15 Abs. 8,

9. sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1 und

10. einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung.

vorherige Änderung

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)