Änderung § 10 BPolLV vom 28.11.2008

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§ 10 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.11.2008 geltenden Fassung
§ 10 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Probezeit, Anstellung, Dienstbezeichnung


(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Sie beginnt mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe.

(2) Die Probezeit dauert, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt,

1. im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,

2. im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate,

3. im höheren Dienst drei Jahre.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mindestens mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden hat. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

(Text neue Fassung)

Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mindestens mit einer besseren Note als 'befriedigend' bestanden hat. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Zeiten, die nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.

(4) Die Regelprobezeit kann im Einzelfall um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn sich die Bewährung insbesondere wegen

1. nicht eindeutig bestimmbarer Leistung,

2. nicht einwandfreier Führung,

3. Krankheit,

4. Wechsels des Dienstherrn oder

5. längerer Beurlaubung

bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht feststellen lässt.

(5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich nicht bewähren, werden entlassen.

(6) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines in § 2 Abs. 2 aufgeführten Amtes. Die Anstellung ist nur im Eingangsamt zulässig. Sie darf erst nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit vorgenommen werden.

(7) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten, die oder der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

vorherige Änderung

(8) Absatz 7 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(9) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".



(8) Absatz 7 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(9) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn mit dem Zusatz 'zur Anstellung (z. A.)'.

 



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