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Änderung § 18 BPolLV vom 28.11.2008

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§§ 18 und 18a BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.11.2008 geltenden Fassung
§ 18 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 18 und 18a (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 18 Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung


vorherige Änderung

 


(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die für eine höhere Laufbahn im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an dem Eignungsauswahlverfahren nach § 5 Abs. 1 und 3 erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Die ausgewählten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil und legen die vorgeschriebene Prüfung ab. Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(3) Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate.