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Änderung § 23 BPolLV vom 14.02.2009

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§ 23 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 23 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 1 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Andere Bewerberinnen und Bewerber


(Text alte Fassung)

Auf die Einstellung anderer Bewerberinnen und Bewerber sind § 4 Abs. 1 dieser Verordnung und die §§ 38 und 39 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden. Die Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 2) erhöht sich um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei Jahre.

(Text neue Fassung)

Auf die Einstellung anderer Bewerberinnen und Bewerber sind § 4 Abs. 1 dieser Verordnung und § 22 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden. Die Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 2) erhöht sich um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei Jahre.


 
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