Änderung § 2 BPolLV vom 01.03.2008

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§ 2 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 2 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Laufbahnen, Ämter


(1) Der Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei gliedert sich in den mittleren, gehobenen und höheren Dienst.

(2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter:

1. mittlerer Dienst

a) als Eingangsamt das Amt der Polizeimeisterin oder des Polizeimeisters,

b) als Beförderungsämter die Ämter der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters, der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters,

2. gehobener Dienst

a) als Eingangsamt das Amt der Polizeikommissarin oder des Polizeikommissars,

b) als Beförderungsämter die Ämter Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars, der Polizeihauptkommissarin oder des Polizeihauptkommissars, der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars,

3. höherer Dienst

a) als Eingangsamt das Amt der Polizeirätin oder des Polizeirats,

(Text alte Fassung)

b) als Beförderungsämter die Ämter der Polizeioberrätin oder des Polizeioberrats, der Polizeidirektorin oder des Polizeidirektors, der Leitenden Polizeidirektorin oder des Leitenden Polizeidirektors, der Abteilungspräsidentin in der Bundespolizei oder des Abteilungspräsidenten in der Bundespolizei, der Direktorin der Bundespolizeidirektion oder des Direktors der Bundespolizeidirektion, der Direktorin in der Bundespolizei oder des Direktors in der Bundespolizei, der Präsidentin eines Bundespolizeipräsidiums oder des Präsidenten eines Bundespolizeipräsidiums, der Inspekteurin der Bundespolizei oder des Inspekteurs der Bundespolizei.

(3) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B sind mit Ausnahme
des Amtes einer Präsidentin eines Bundespolizeipräsidiums oder eines Präsidenten eines Bundespolizeipräsidiums nicht regelmäßig zu durchlaufen. Das Amt einer Präsidentin eines Bundespolizeipräsidiums oder eines Präsidenten eines Bundespolizeipräsidiums kann auch einer Beamtin oder einem Beamten in der Laufbahn des höheren Dienstes der allgemeinen und inneren Verwaltung übertragen werden.

(Text neue Fassung)

b) als Beförderungsämter die Ämter der Polizeioberrätin oder des Polizeioberrats, der Polizeidirektorin oder des Polizeidirektors, der Leitenden Polizeidirektorin oder des Leitenden Polizeidirektors, der Vizepräsidentin einer Bundespolizeidirektion oder des Vizepräsidenten einer Bundespolizeidirektion, der Direktorin in der Bundespolizei oder des Direktors in der Bundespolizei, der Präsidentin der Bundespolizeiakademie oder des Präsidenten der Bundespolizeiakademie, der Präsidentin einer Bundespolizeidirektion oder des Präsidenten einer Bundespolizeidirektion, der Vizepräsidentin beim Bundespolizeipräsidium oder des Vizepräsidenten beim Bundespolizeipräsidium, der Präsidentin des Bundespolizeipräsidiums oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums.

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen
nicht übersprungen werden. Nicht regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B.




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