Änderung § 32 BPolLV vom 18.06.2009

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§ 32 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung
§ 32 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer


(Text alte Fassung)

(1) Beamte der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer, die die in § 16 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29. April 1975 (BGBl. I S. 1055), bezeichnete Prüfung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bestanden haben, besitzen die Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im BGS.

(2) Die Ämter
der Stabsmeister im BGS und Oberstabsmeister im BGS sind Ämter des mittleren Polizeivollzugsdienstes. Stabsmeister im BGS können auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung zum Oberstabsmeister im BGS befördert werden. Oberstabsmeister im BGS können nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS unmittelbar zum Polizeioberkommissar im BGS ernannt werden.

(Text neue Fassung)

Beamte der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer, die die in § 16 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29. April 1975 (BGBl. I S. 1055), bezeichnete Prüfung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bestanden haben, besitzen die Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.




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