Änderung § 6 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk vom 06.03.2020

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
 

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§ 6 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 6 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.



Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.

 



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