Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben

Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch (RindFlZV k.a.Abk.)

V. v. 20.10.1993 BGBl. I S. 1755; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 7847-11-4-71 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel
§ 1 Zuständige Stelle
§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 3 Inkrafttreten
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13, des § 15 Satz 1, des § 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:

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§ 1 Zuständige Stelle


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Zuständig für die Durchführung

1.
der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 215 S. 57),

2.
der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 132 S. 83)

in der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

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§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Die Berufs- oder Branchenverbände, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten einen Antrag gestellt haben (Begünstigte), haben zur Überwachung, daß die Fördervoraussetzungen eingehalten sind, der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und des Betriebsgeländes während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Werden die Bücher und besonderen Aufzeichnungen auf Datenträgern geführt, so ist der Begünstigte verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.

(2) Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner gegenüber der zuständigen Stelle eingegangenen Verpflichtung eines Vertragspartners, so findet Absatz 1 sinngemäß Anwendung.

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§ 3 Inkrafttreten



§ 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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