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Änderung § 7 UZwGBw vom 16.01.2026

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§ 7 UZwGBw a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 7 UZwGBw n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Durchsuchung und Beschlagnahme bei Personenüberprüfung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wer nach § 4 der Personenüberprüfung unterliegt, kann bei Gefahr im Verzug durchsucht werden, wenn gegen ihn der Verdacht einer Straftat gegen die Bundeswehr besteht und zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. 2 Die von einer solchen Person mitgeführten Gegenstände können gleichfalls durchsucht werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer nach § 4 der Personenüberprüfung unterliegt, kann bei Gefahr im Verzug durchsucht werden, wenn gegen ihn der Verdacht einer Straftat gegen die Bundeswehr besteht und zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. 2 Die von einer solchen Person mitgeführten Gegenstände können gleichfalls durchsucht werden. 3 § 8a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) 1 Im Gewahrsam einer durchsuchten Person stehende Gegenstände können sichergestellt oder vorläufig beschlagnahmt werden, wenn sie durch eine vorsätzliche Straftat gegen die Bundeswehr hervorgebracht oder zur Begehung einer solchen Straftat geeignet sind oder als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. 2 Die Vorschriften der §§ 96, 97 und 110 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung sind anzuwenden.

(3) 1 Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu übergeben. 2 Die Pflicht zur Weitergabe dieser Gegenstände entfällt, wenn sie der überprüften Person vor Ablauf der Frist zurückgegeben oder zur Verfügung gestellt werden. 3 Gleiches gilt, wenn über diese Gegenstände der Bund oder die verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik zu verfügen haben. 4 In diesem Fall ist der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ein Verzeichnis dieser Gegenstände zu übersenden.



(heute geltende Fassung) 

 
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