Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw)

G. v. 12.08.1965 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 17.11.1965; FNA: 55-6 Sonstiges Verteidigungsrecht
|

§ 7 Durchsuchung und Beschlagnahme bei Personenüberprüfung



(1) 1Wer nach § 4 der Personenüberprüfung unterliegt, kann bei Gefahr im Verzug durchsucht werden, wenn gegen ihn der Verdacht einer Straftat gegen die Bundeswehr besteht und zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. 2Die von einer solchen Person mitgeführten Gegenstände können gleichfalls durchsucht werden. 3§ 8a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) 1Im Gewahrsam einer durchsuchten Person stehende Gegenstände können sichergestellt oder vorläufig beschlagnahmt werden, wenn sie durch eine vorsätzliche Straftat gegen die Bundeswehr hervorgebracht oder zur Begehung einer solchen Straftat geeignet sind oder als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. 2Die Vorschriften der §§ 96, 97 und 110 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung sind anzuwenden.

(3) 1Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu übergeben. 2Die Pflicht zur Weitergabe dieser Gegenstände entfällt, wenn sie der überprüften Person vor Ablauf der Frist zurückgegeben oder zur Verfügung gestellt werden. 3Gleiches gilt, wenn über diese Gegenstände der Bund oder die verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik zu verfügen haben. 4In diesem Fall ist der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ein Verzeichnis dieser Gegenstände zu übersenden.





 

Frühere Fassungen von § 7 UZwGBw

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2026Artikel 9 Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
vom 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 12 Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 UZwGBw

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 UZwGBw verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UZwGBw selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 UZwGBw Allgemeine Anordnung von Durchsuchungen
... als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. (3) § 7 Abs. 2 und 3 gilt ...
§ 8a UZwGBw Identitätsfeststellung außerhalb eines militärischen Sicherheitsbereiches (vom 16.01.2026)
... von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. § 7 Absatz 2 und 3 gilt ...
§ 8b UZwGBw Durchsuchung zum Eigenschutz (vom 16.01.2026)
... mitgeführten Gegenstände können gleichfalls durchsucht werden. (2) § 7 Absatz 2 und 3 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Artikel 12 VDSG Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
... § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung ...

Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Artikel 9 MADGNeuRG Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
... von Personen im militärischen Sicherheitsbereich". 5. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 8a Absatz 5 gilt ... Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 8b Durchsuchung zum Eigenschutz (1) Eine Person, ... mitgeführten Gegenstände können gleichfalls durchsucht werden. (2) § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend." 7. § 10 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ...