Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

2. Abschnitt - Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw)

G. v. 12.08.1965 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 17.11.1965; FNA: 55-6 Sonstiges Verteidigungsrecht
|

2. Abschnitt Anhalten, Personenüberprüfung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges

§ 4 Anhalten und Überprüfen von Personen im militärischen Sicherheitsbereich



(1) Zur Feststellung seiner Person und seiner Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Sicherheitsbereich (§ 2 Abs. 2) kann angehalten und überprüft werden, wer

1.
sich in einem solchen Bereich aufhält,

2.
einen solchen Bereich betreten oder verlassen will.

(2) Angehalten und überprüft werden kann auch, wer unmittelbar nach dem Verlassen des militärischen Sicherheitsbereichs oder dem Versuch, ihn zu betreten, verfolgt wird, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß er nicht berechtigt ist, sich in diesem Bereich aufzuhalten.




§ 5 Weitere Personenüberprüfung



(1) Wer nach § 4 der Personenüberprüfung unterliegt, kann zum Wachvorgesetzten oder zur nächsten Dienststelle der Bundeswehr gebracht werden, wenn

1.
seine Person oder Aufenthaltsberechtigung nicht sofort festgestellt werden kann oder

2.
er einer Straftat gegen die Bundeswehr dringend verdächtigt ist und Gefahr im Verzug ist.

(2) Wer nach Absatz 1 zum Wachvorgesetzten oder zu einer Dienststelle der Bundeswehr gebracht worden ist, ist sofort zu überprüfen. Er darf nur weiter festgehalten werden, wenn die Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme vorliegen und die Festnahme erklärt wird; andernfalls ist er sofort freizulassen.


§ 6 Vorläufige Festnahme



(1) Wer nach § 5 zum Wachvorgesetzten oder zu einer Dienststelle der Bundeswehr gebracht worden ist und einer Straftat gegen die Bundeswehr dringend verdächtigt ist, kann bei Gefahr im Verzug vom Wachvorgesetzten oder vom Leiter der Dienststelle oder dessen Beauftragten vorläufig festgenommen werden, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls nach der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich der Polizei zu überstellen. Er kann unmittelbar dem Amtsrichter des Bezirks, in dem er festgenommen worden ist, vorgeführt werden, wenn die Frist nach § 128 Abs. 1 Strafprozeßordnung abzulaufen droht oder wenn dies aus Gründen besonderer militärischer Geheimhaltung geboten ist.


§ 7 Durchsuchung und Beschlagnahme bei Personenüberprüfung



(1) 1Wer nach § 4 der Personenüberprüfung unterliegt, kann bei Gefahr im Verzug durchsucht werden, wenn gegen ihn der Verdacht einer Straftat gegen die Bundeswehr besteht und zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. 2Die von einer solchen Person mitgeführten Gegenstände können gleichfalls durchsucht werden. 3§ 8a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) 1Im Gewahrsam einer durchsuchten Person stehende Gegenstände können sichergestellt oder vorläufig beschlagnahmt werden, wenn sie durch eine vorsätzliche Straftat gegen die Bundeswehr hervorgebracht oder zur Begehung einer solchen Straftat geeignet sind oder als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. 2Die Vorschriften der §§ 96, 97 und 110 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung sind anzuwenden.

(3) 1Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu übergeben. 2Die Pflicht zur Weitergabe dieser Gegenstände entfällt, wenn sie der überprüften Person vor Ablauf der Frist zurückgegeben oder zur Verfügung gestellt werden. 3Gleiches gilt, wenn über diese Gegenstände der Bund oder die verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik zu verfügen haben. 4In diesem Fall ist der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ein Verzeichnis dieser Gegenstände zu übersenden.




§ 8 Allgemeine Anordnung von Durchsuchungen



(1) Wenn es aus Gründen militärischer Sicherheit unerläßlich ist, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle allgemein anordnen, daß Personen, die bestimmte militärische Sicherheitsbereiche (§ 2 Abs. 2) betreten oder verlassen, und die von ihnen mitgeführten Gegenstände durchsucht werden.

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 darf nur zur Feststellung von Gegenständen getroffen werden, die durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen gegen die Bundeswehr hervorgebracht oder zur Begehung einer solchen Straftat geeignet sind oder als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können.

(3) § 7 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 8a Identitätsfeststellung außerhalb eines militärischen Sicherheitsbereiches



(1) Die Feststellung der Identität einer Person und ihrer Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Bereich nach § 2 Absatz 1 kann erfolgen, wenn sich die Person

1.
in einem solchen Bereich aufhält oder

2.
einen solchen Bereich betreten oder verlassen will.

(2) 1Die Feststellung der Identität einer Person im nahen Umfeld eines militärischen Sicherheitsbereiches nach § 2 Absatz 2 kann erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Verhalten der Person die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährdet werden könnte und die Person

1.
den militärischen Sicherheitsbereich oder militärische Aktivitäten in oder an dem militärischen Sicherheitsbereich mit oder ohne Hilfsmittel beobachtet oder

2.
mit Gegenständen umgeht, die geeignet sind, eine solche Gefährdung herbeizuführen, insbesondere mit

a)
Waffen und ähnlich gefährlichen Gegenständen,

b)
Einbruchswerkzeugen,

c)
Beobachtungshilfen oder

d)
unbemannten Luftfahrzeugen und Geräten zu deren Steuerung.

2Im nahen Umfeld eines militärischen Sicherheitsbereiches befindet sich, wer sich in Sicht- oder Rufweite dieses Bereiches aufhält. 3§ 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) 1Die Feststellung der Identität einer Person außerhalb eines militärischen Bereiches nach § 2 Absatz 1 kann durch Soldatinnen und Soldaten mit Sicherheitsaufgaben erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Verhalten der Person die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährdet werden könnte und die Person

1.
militärische Aktivitäten mit oder ohne Hilfsmittel beobachtet oder

2.
im nahen Umfeld militärischer Aktivitäten mit Gegenständen umgeht, die geeignet sind, eine solche Gefährdung herbeizuführen, insbesondere mit

a)
Waffen und ähnlich gefährlichen Gegenständen,

b)
Einbruchswerkzeugen,

c)
Beobachtungshilfen oder

d)
unbemannten Luftfahrzeugen und Geräten zu deren Steuerung.

2Militärische Aktivitäten sind alle dienstlichen Tätigkeiten der Streitkräfte im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(4) 1Zur Feststellung der Identität nach den Absätzen 1 bis 3 können die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. 2Insbesondere kann die betroffene Person angehalten, nach ihren Personalien befragt und von ihr verlangt werden, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. 3Die betroffene Person kann festgehalten und zur nächstgelegenen Dienststelle der Bundeswehr oder der Polizei gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4§ 5 Absatz 2 sowie § 6 gelten entsprechend.

(5) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Gegenstände durchsucht werden. 2Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. 3Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 4Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. 5§ 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.




§ 8b Durchsuchung zum Eigenschutz



(1) 1Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften der Personenüberprüfung oder der Identitätsfeststellung unterliegt, kann nach Waffen, Explosionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen durchsucht werden, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Angehörigen der Bundeswehr, zivilen Wachpersonen oder Angehörigen der verbündeten Streitkräfte, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 2Die von einer solchen Person mitgeführten Gegenstände können gleichfalls durchsucht werden.

(2) § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.




§ 9 Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges



Unmittelbarer Zwang darf nach Maßgabe der Vorschriften des 3. Abschnitts nur angewandt werden, wenn dies den Umständen nach erforderlich ist und geschieht,

1.
um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat gegen die Bundeswehr zu verhindern,

2.
um sonstige rechtswidrige Störungen der dienstlichen Tätigkeit der Bundeswehr zu beseitigen, wenn sie die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährden,

3.
um eine nach diesem Gesetz zulässige Maßnahme oder eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 der Strafprozeßordnung wegen einer Straftat gegen die Bundeswehr zu erzwingen.