Verordnung über die Berufsausbildung zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) (Drechsler-Ausbildungsverordnung - DrechslAusbV)

V. v. 07.12.1987 BGBl. I S. 2521
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 7110-6-31 Handwerk im Allgemeinen
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Gesellenprüfung
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Berlin-Klausel
§ 12 Inkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) nach der Handwerksordnung.

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§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Nach dem dritten Ausbildungshalbjahr kann für die Dauer eines Jahres zwischen den Fachrichtungen

1.
Drechseln

2.
Elfenbeinschnitzen

gewählt werden.

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§ 3 Ausbildungsberufsbild


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Gestaltung,

6.
Instandhalten von Handwerkszeugen,

7.
Warten von Drehmaschinen,

8.
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Vorrichtungen,

9.
Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen,

10.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,

11.
Drehen und Drechseln,

12.
Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstoffen,

13.
Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,

14.
Be- und Verarbeiten von Metallen,

15.
Überprüfen und Verpacken von Erzeugnissen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Drechseln:

a)
Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen,

b)
Herstellen von Teilen und Erzeugnissen,

c)
Herstellen und Behandeln von Oberflächen;

2.
in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:

a)
Gestalten und Entwickeln von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,

b)
Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,

c)
Herstellen von Oberflächen.

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§ 4 Ausbildungsrahmenplan


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für die beiden ersten Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden 1 oder 2 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Drehen in Langholz und Querholz,

2.
Drehen von kleinen Fertigteilen in Langholz und Querholz.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

2.
Werkstoffe,

3.
Meßzeuge, Werkzeuge,

4.
Fertigungstechniken,

5.
Längen-, Flächen- und Körperberechnungen,

6.
Lesen von Zeichnungen, Anfertigen von Arbeitsskizzen.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in höchstens insgesamt 7 Stunden in der Fachrichtung Drechseln 2, in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen 3 Arbeitsproben durchführen, davon mindestens eine nach Nummer 2 Buchstabe a. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:

a)
in der Fachrichtung Drechseln:

Herstellen eines Werkstückes oder eines Modells, das aus mehreren Teilen bestehen kann; dabei müssen Fertigkeiten im Lang- und Querholzdrehen, in der Herstellung einer Passung und in der Anfertigung einer Werkzeichnung nachgewiesen werden;

b)
in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:

Herstellen eines geschnitzten Stückes nach Modell oder Zeichnung;

2.
als Arbeitsproben:

a)
Herstellen eines Musters nach Zeichnung, bei dem das Drehen von Lang- und Querholz zu berücksichtigen ist;

b)
in der Fachrichtung Drechseln:

Herstellen eines Musters oder eines Arbeitsmodells mit einer Hohlform;

c)
in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:

aa)
Anlegen eines Stückes nach Modell oder Zeichnung,

bb)
Anfertigen einer Modellskizze nach Vorbild.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
Im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

b)
Festlegen von Arbeitsabläufen,

c)
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

d)
Holztrocknung und -lagerung,

e)
Werkstoffe,

f)
Oberflächenbehandlung,

g)
Arbeitsweise, Bedienung und Wartung von Maschinen;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,

b)
Material- und Kostenberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Lesen von Skizzen und Werkzeichnungen,

b)
Anfertigen von Entwurfsskizzen,

c)
Anfertigen von Werkzeichnungen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

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§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin), sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

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§ 10 Übergangsregelung


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

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§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.

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Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)



(siehe BGBl. I 1987 S. 2524 - 2530)



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