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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher (BöttchAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.08.1978 BGBl. I S. 1253; aufgehoben durch § 9 V. v. 05.05.2010 BGBl. I S. 601
Geltung ab 13.08.1978; FNA: 7110-6-12 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem zweiten Ausbildungsjahr stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten beiden Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens sieben Stunden praktische Arbeiten durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen von Riß und Modell, Fügen nach Modell,

2.
Anfertigen eines kleinen offenen Gefäßes oder Durchführen einer einfachen Reparaturarbeit,

3.
Gewindeschneiden und Einbauen einer Armatur,

4.
Sägen und Feilen von je drei Stufen in zwei Stücke Flachstahl, auf Umschlag passend,

5.
spanloses Verformen und Schweißen von thermoplastischen Kunststoffen,

6.
Herstellen von glasfaserverstärktem Kunststoff durch Anrühren von vorbeschleunigtem Harz mit Härter, aufzutragen auf eine kleine, mit Glasfaser belegte Form.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in der Zwischenprüfung Fragen insbesondere aus der Technologie, dem berufsbezogenen Rechnen und dem berufsbezogenen Zeichnen schriftlich beantworten.

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