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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher (BöttchAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.08.1978 BGBl. I S. 1253; aufgehoben durch § 9 V. v. 05.05.2010 BGBl. I S. 601
Geltung ab 13.08.1978; FNA: 7110-6-12 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling

1.
in höchstens 16 Stunden ein Prüfungsstück - unter Ablieferung von hierfür erforderlichen Zeichnungen und Modellen - herstellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

a)
Anfertigen eines bauchigen oder zylindrischen Fasses aus Holz mit einem Inhalt von mindestens 50 Litern,

b)
Herstellen eines Kastenbottichs aus Holz,

c)
Herstellen von zwei verschiedenartigen Zier- oder Kunstgefäßen,

d)
Herstellen eines geschweißten Metall-Behälters mit Einfüll- und Ablaufstutzen,

e)
Anfertigen eines kleinen Vierecksbehälters aus einem thermoplastischen Kunststoff mit Trichterboden und Flanschanschluß,

f)
Herstellen eines kleinen runden Behälters aus glasfaserverstärktem Kunststoff mit Flanschanschluß;

2.
in höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

a)
Schleifen und Schärfen von Werkzeugen, Einsetzen von Werkzeugen in Maschinen,

b)
Beschichten oder Auskleiden von Behältern mit Kunststoff,

c)
Schweißen oder Kleben, Warmverformen oder mechanisches Bearbeiten von Kunststoffen,

d)
Behandeln von Oberflächen aus Holz oder Metall,

e)
Herstellen eines Außengewindes,

f)
Weich- oder Hartlöten an Zubehörteilen,

g)
Anbringen von Armaturen an Behältern,

h)
Montieren von Bottichteilen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens acht Stunden in den Prüfungsfächern Technologie, Berufsbezogenes Rechnen, Berufsbezogenes Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
fachgerechter Einsatz der Materialien,

b)
Verwendungsmöglichkeit der gebrauchten Fässer und Behälter,

c)
Schutz- und Pflegemittel,

d)
Behandeln von Holz-, Metall- und Kunststoffoberflächen,

e)
Fachnormen und spezielle Hersteller-Richtlinien;

2.
im Prüfungsfach Berufsbezogenes Rechnen:

a)
Kostenermittlung nach vorgelegter Zeichnung,

b)
Berechnen von Behälter-Inhalten;

3.
im Prüfungsfach Berufsbezogenes Zeichnen:

a)
Anfertigen von Rissen zur Herstellung von Modellen,

b)
Anfertigen von normgerechten Werkzeichnungen,

c)
Lesen von Zeichnungen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses haben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung das gleiche Gewicht. Innerhalb der Fertigkeitsprüfung haben das Prüfungsstück und die Arbeitsprobe und innerhalb der Kenntnisprüfung alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.

(5) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.
In der Fertigkeitsprüfung müssen im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht sein. Eine mangelhafte oder ungenügende Leistung in der Arbeitsprobe kann nicht ausgeglichen werden.

2.
In der Kenntnisprüfung müssen im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht sein. Eine mangelhafte Leistung in einem der Prüfungsfächer kann ausgeglichen werden, eine ungenügende jedoch nicht.