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§ 16 - Seefischereigesetz (SeeFischG)
neugefasst durch B. v. 06.07.1998 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
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Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
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§ 16 Eingriffsbefugnisse
(1) 1Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder können, soweit sie die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Rechtsakte, dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an Bord eines Fischereifahrzeugs, im Hafen oder zu Lande ausführen, zur Überprüfung von Kapitänen von Fischereifahrzeugen, sonstigen Besatzungsmitgliedern von Fischereifahrzeugen, Fanglizenzinhabern, Fischereibetrieben und ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen sowie Fischhandelsbetrieben und Fischmarktverwaltungen hierfür erforderliche Auskünfte, die Vorlage aller hierfür erforderlichen, fischereilichen Unterlagen und deren Aushändigung verlangen. 2Sie können zu diesem Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. 3Die Auskunftspflichtigen haben die jeweils in Satz 1 genannten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Prüfungen zu dulden. 4Unterlagen im Sinne der Sätze 1 und 3 sind auch Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise und Anerkennungsvermerke, auch soweit die Unterlagen von einer ausländischen Behörde ausgestellt sind.
(2) 1Die Kontrollbeamten sind befugt, dabei Fahrzeuge, Betriebsräume, Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten. 2Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(3) 1Wenn der Kapitän oder ein Besatzungsmitglied eines Fischereifahrzeugs eine Überwachungsmaßnahme nicht duldet oder nicht unterstützt oder die Weisung eines Kontrollbeamten nicht unverzüglich befolgt, können die Kontrollbeamten unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen anwenden. 2Bei der Überwachung durch Kontrollbeamte des Bundes gilt insoweit das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes. 3Die Kontrollbeamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach § 18 dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; sie können im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen.
(4) Die Bundesanstalt ist befugt, zur Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überprüfung anzuhalten.
(5) Der nach einer auf Grund des § 15 Absatz 4 erlassenen Verordnung oder der nach Absatz 1 Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Die Kontrollbeamten dürfen ihre Befugnisse nur insoweit ausüben, wie dies erforderlich ist, um die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften zu überwachen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3188 m.W.v. 29. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 16 SeeFischG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 29.12.2016 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3188 |
aktuell vorher | 30.12.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3069 |
aktuell | vor 30.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 16 SeeFischG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SeeFischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeFischG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 SeeFischG Bußgeldvorschriften (vom 01.06.2021)
... auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 eine Prüfung nicht ... vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 eine Prüfung nicht duldet, 7. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3188
Artikel 1 3. SeeFischGÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... Festlegung nach Satz 1 ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen." 7. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... 7. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden durch die folgenden §§ 6 bis 22 ersetzt: „§ 6 Fischereiüberwachungszentrum (1) Die ... die technische Beschreibung des jeweiligen Fanggeräts gilt, zu bezeichnen. § 16 Eingriffsbefugnisse (1) Die zuständigen Behörden des Bundes und der ... diese Bußgeldvorschrift verweist, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 eine ... Anordnung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 eine Prüfung nicht duldet, 7. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer ...
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