(1) Übernimmt der Bund ganz oder teilweise die Ausstattung der neuen Wohnung, so werden dem Beamten die notwendigen Auslagen für das Verpacken, Versichern und Unterstellen des nicht mitgenommenen Umzugsgutes erstattet. Daneben werden die notwendigen Auslagen für das Befördern zum Unterstellort, höchstens jedoch bis zum Sitz der obersten Dienstbehörde oder bis zu einem anderen Ort im Geltungsbereich des Gesetzes mit unentgeltlicher Unterstellmöglichkeit erstattet. Wird das Umzugsgut bei einem späteren Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, in eine nicht oder nur teilweise ausgestattete Wohnung wieder herangezogen, so werden die dadurch entstandenen notwendigen Beförderungsauslagen erstattet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Umzugsgut untergestellt wird, weil die Mitnahme an den neuen Dienstort aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist oder weil während der Dauer der Verwendung an diesem Ort keine Möglichkeit besteht, eine angemessene Leerraumwohnung zu mieten.