Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Umzügen von Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (StäVUV)

V. v. 02.07.1974 BGBl. I S. 1435; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2032-3-9 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 5 Einrichtungsbeitrag


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei der Ernennung zum Leiter der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik erhält der Beamte, wenn er am neuen Dienstort eine ausgestattete Dienstwohnung erhält oder eine möblierte Wohnung mietet, einen Einrichtungsbeitrag in Höhe von 7.000 DM. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten um 3.600 DM.

(2) Bezieht der Beamte eine Leerraumwohnung, so erhöhen sich die Beträge in Absatz 1 um das Dreifache. Der Erhöhungsbetrag entfällt je zur Hälfte auf die Empfangsräume und die Privaträume. Ist die Wohnung nur teilweise ausgestattet, so ist der Erhöhungsbetrag entsprechend niedriger.

(3) Auf den Einrichtungsbeitrag nach den Absätzen 1 und 2 sind nach dieser Verordnung oder der Auslandsumzugskostenverordnung früher gezahlte Einrichtungsbeiträge oder Einrichtungsgelder, auch solche, die der Ehegatte erhalten hat, anzurechnen. Dem Beamten sind jedoch mindestens 20 vom Hundert des neuen Einrichtungsbeitrages zu belassen.

(4) Beamten, die während der Verwendung im Amtsbereich der Ständigen Vertretung zum Leiter der Ständigen Vertretung ernannt werden, wird der Einrichtungsbeitrag nur gewährt, wenn ihnen aus Anlaß der Ernennung die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist.

(5) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 5 StäVUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StäVUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StäVUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 StäVUV Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung und Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen
... Abschlagszahlungen auf die Pauschvergütung und die Beiträge nach den §§ 4 und 5 zurückzuzahlen, soweit er sie bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der Zusage nicht ... Abschlagszahlungen auf die Pauschvergütung und die Beiträge nach den §§ 4 und 5 , die der Beamte auf Grund der ersten Zusage erhalten hat, auf die ihm nach der neuen Zusage ...


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