(1) Das Befahrensverbot nach §
2 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für
- 1.
- Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes oder der Länder fahren,
- 2.
- Rettungsfahrzeuge,
- 3.
- Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie
- 4.
- Wasserfahrzeuge der gewerblichen Personen- und Güterschiffahrt im Verkehr vom und zum Hafen der Stadt Dassow sowie Sportfahrzeuge mit ständigem Liegeplatz im Hafen der Stadt Dassow.
(2) 1Wasserfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 haben einen Mindestabstand von 15 m zu besonders gekennzeichneten oder bekanntgemachten Schutzzonen für die Pflanzen- und Tierwelt einzuhalten und dürfen bei Ausübung ihrer Tätigkeit den Verkehr vom und zum Hafen der Stadt Dassow (Absatz 1 Nr. 4) nicht behindern. 2Wasserfahrzeuge und Sportfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 dürfen nur das vom und zum Hafen der Stadt Dassow führende betonnte oder sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes festgelegte und bekanntgemachte Fahrwasser benutzen und dabei eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 4 NatSGBefV ... Abs. 1 Satz 1 das dort bezeichnete Gebiet befährt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder den Verkehr behindert ... nicht einhält oder den Verkehr behindert oder 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 das betonnte oder sonst festgelegte und bekanntgemachte Fahrwasser nicht benutzt ...
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728