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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2016 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" (NatSGBefV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.1991 BGBl. I S. 1974; aufgehoben durch § 4 V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2180
Geltung ab 17.10.1991; FNA: 940-9-15 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 4



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst für Kurs und Geschwindigkeit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 das dort bezeichnete Gebiet befährt,

2.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder den Verkehr behindert oder

3.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 das betonnte oder sonst festgelegte und bekanntgemachte Fahrwasser nicht benutzt oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

 
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