Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau (ReiseKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2005 BGBl. I S. 806; aufgehoben durch § 11 V. v. 19.05.2011 BGBl. I S. 953
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-336 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.3
Personalwirtschaft,

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5
Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:

2.1
Arbeitsorganisation,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.3
Datenschutz und Datensicherheit;

3.
Zielgebiete;

4.
Kommunikation und Kooperation:

4.1
Kommunikation,

4.2
Kooperation,

4.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;

5.
Marketing;

6.
Gestaltung von Produkten und Leistungen, Rechtliche Grundlagen:

6.1 Verkehrsträger- und Beherbergungsbereich,

6.2
Pauschalreisen,

6.3 Individuelle Reisen, Gruppenreisen,

6.4
Rechtliche Grundlagen;

7.
Kundenberatung und Verkauf;

8.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

8.1
Kosten- und Leistungsrechnung,

8.2
Controlling;

9.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet:

9.1
Reservierung,

9.2
Beförderungsleistungen,

9.3
Kalkulation, Abrechnung.

(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 9 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:

1.
Reiseveranstaltung,

2.
Reisevermittlung Touristik,

3.
Reisevermittlung Beförderung.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 9 erlaubt.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ReiseKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReiseKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ReiseKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...
§ 9 ReiseKfmAusbV Abschlussprüfung
... Beförderungsleistungen bearbeiten. Das gewählte Einsatzgebiet gemäß § 4 Abs. 2 ist Grundlage für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss. Im Rahmen ...


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