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Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau (ReiseKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2005 BGBl. I S. 806; aufgehoben durch § 11 V. v. 19.05.2011 BGBl. I S. 953
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-336 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Reiseverkehrskaufmann/Reiseverkehrskauffrau wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.3
Personalwirtschaft,

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5
Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:

2.1
Arbeitsorganisation,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.3
Datenschutz und Datensicherheit;

3.
Zielgebiete;

4.
Kommunikation und Kooperation:

4.1
Kommunikation,

4.2
Kooperation,

4.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;

5.
Marketing;

6.
Gestaltung von Produkten und Leistungen, Rechtliche Grundlagen:

6.1 Verkehrsträger- und Beherbergungsbereich,

6.2
Pauschalreisen,

6.3 Individuelle Reisen, Gruppenreisen,

6.4
Rechtliche Grundlagen;

7.
Kundenberatung und Verkauf;

8.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

8.1
Kosten- und Leistungsrechnung,

8.2
Controlling;

9.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet:

9.1
Reservierung,

9.2
Beförderungsleistungen,

9.3
Kalkulation, Abrechnung.

(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 9 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:

1.
Reiseveranstaltung,

2.
Reisevermittlung Touristik,

3.
Reisevermittlung Beförderung.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 9 erlaubt.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 180 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten:

1.
Produkte und Leistungen,

2.
Arbeitsorganisation,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 9 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung besteht aus den vier Prüfungsbereichen

1.
Touristik und Reiseverkehr,

2.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde,

4.
Fallbezogenes Fachgespräch.

Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach der Nummer 4 mündlich durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
im Prüfungsbereich Touristik und Reiseverkehr:

In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den Gebieten

a)
Produkte und Leistungen,

b)
Zielgebiete,

c)
Marketing

bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge und Problemstellungen analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten kunden- und marktorientiert entwickeln und darstellen kann;

2.
im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den Gebieten

a)
Kosten- und Leistungsrechnung,

b)
Controlling

bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er die Sachgebiete versteht sowie Aufgaben analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen sowie die Reiseverkehrswirtschaft als Wirtschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann;

4.
im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:

Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus den Gebieten Produkt- und Leistungsgestaltung, Kundenberatung und Verkauf, Reservierung sowie Beförderungsleistungen bearbeiten. Das gewählte Einsatzgebiet gemäß § 4 Abs. 2 ist Grundlage für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss. Im Rahmen eines Fachgespräches soll der Prüfling zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten und Gespräche systematisch, situationsbezogen und kundenorientiert führen kann. Dem Prüfling ist für die von ihm gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.

(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Touristik und Reiseverkehr gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren

1.
bei Berufsausbildungsverhältnissen in der Fachrichtung Touristik die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung oder

2.
bei Berufsausbildungsverhältnissen in der Fachrichtung Kuren und Fremdenverkehr die Anwendung der Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit vom 18. März 2005 (BGBl. I S. 794).


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau vom 24. Juni 1998 (BGBl. I S. 1511) außer Kraft.


Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2005 S. 809 - 813)


Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a, b und g,

1.3
Personalwirtschaft, Lernziele a und b,

2.1
Arbeitsorganisation,

4.2
Kooperation, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis c,

2.3
Datenschutz und Datensicherheit,

8.1
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.
Zielgebiete, Lernziele a bis c,

4.1
Kommunikation, Lernziele a bis d,

4.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,

5.
Marketing, Lernziel b,

6.1 Verkehrsträger- und Beherbergungsbereich, Lernziele a bis c,

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

1.5
Umweltschutz,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele d und e,

4.2
Kooperation, Lernziel c,

zu vermitteln.



2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele c bis f,

1.3
Personalwirtschaft, Lernziele c und d,

4.2
Kooperation, Lernziel d,

8.1
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,

8.2
Controlling, Lernziel a,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Personalwirtschaft, Lernziel b,

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2.1
Arbeitsorganisation,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.3
Datenschutz und Datensicherheit

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Kommunikation, Lernziel e,

4.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,

5.
Marketing, Lernziele d, g und h,

6.1 Verkehrsträger- und Beherbergungsbereich, Lernziel d,

6.2
Pauschalreisen, Lernziele a bis c, f und g,

7.
Kundenberatung und Verkauf, Lernziele g bis i,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele f und g,

1.5
Umweltschutz,

4.1
Kommunikation, Lernziele a und b,

4.2
Kooperation, Lernziel c,

4.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,

5.
Marketing, Lernziel b,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.
Zielgebiete, Lernziele d bis g,

5.
Marketing, Lernziele c und f,

6.4
Rechtliche Grundlagen,

7.
Kundenberatung und Verkauf, Lernziele a bis f,

9.1
Reservierung,

9.2
Beförderungsleistungen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Personalwirtschaft, Lernziel d,

3.
Zielgebiete, Lernziele a bis c,

4.1
Kommunikation, Lernziele c bis e,

4.2
Kooperation, Lernziele a, b und d,

fortzuführen.



3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.2
Pauschalreisen, Lernziele d und e,

8.1
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel e,

8.2
Controlling, Lernziel b,

9.3
Kalkulation, Abrechnung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Kommunikation,

6.2
Pauschalreisen, Lernziele a bis c, f und g,

8.1
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele b bis d,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

6.3 Individuelle Reisen, Gruppenreisen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.5
Umweltschutz,

4.2
Kooperation,

4.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,

6.1 Verkehrsträger- und Beherbergungsbereich, Lernziel c,

6.4
Rechtliche Grundlagen,

7.
Kundenberatung und Verkauf,

8.1
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel e,

9.1
Reservierung,

9.2
Beförderungsleistungen,

9.3
Kalkulation, Abrechnung

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.
Marketing, Lernziele a und e,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,

3.
Zielgebiete,

5.
Marketing, Lernziele b bis d, f bis h,

6.3 Individuelle Reisen, Gruppenreisen,

8.2
Controlling

fortzuführen.