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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau (ReiseKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 18.03.2005 BGBl. I S. 806; aufgehoben durch § 11 V. v. 19.05.2011 BGBl. I S. 953
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-336 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-336 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a, b und g,
- 1.3
- Personalwirtschaft, Lernziele a und b,
- 2.1
- Arbeitsorganisation,
- 4.2
- Kooperation, Lernziele a und b,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit,
- 8.1
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a und b,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.
- Zielgebiete, Lernziele a bis c,
- 4.1
- Kommunikation, Lernziele a bis d,
- 4.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
- 5.
- Marketing, Lernziel b,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- 1.5
- Umweltschutz,
- 4.2
- Kooperation, Lernziel c,
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
- Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele c bis f,
- 1.3
- Personalwirtschaft, Lernziele c und d,
- 4.2
- Kooperation, Lernziel d,
- 8.1
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,
- 8.2
- Controlling, Lernziel a,
- 1.3
- Personalwirtschaft, Lernziel b,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 2.1
- Arbeitsorganisation,
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
- Kommunikation, Lernziel e,
- 4.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
- 5.
- Marketing, Lernziele d, g und h,
- 6.2
- Pauschalreisen, Lernziele a bis c, f und g,
- 7.
- Kundenberatung und Verkauf, Lernziele g bis i,
- 1.2
- Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele f und g,
- 1.5
- Umweltschutz,
- 4.1
- Kommunikation, Lernziele a und b,
- 4.2
- Kooperation, Lernziel c,
- 4.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
- 5.
- Marketing, Lernziel b,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.
- Zielgebiete, Lernziele d bis g,
- 5.
- Marketing, Lernziele c und f,
- 6.4
- Rechtliche Grundlagen,
- 7.
- Kundenberatung und Verkauf, Lernziele a bis f,
- 9.1
- Reservierung,
- 9.2
- Beförderungsleistungen
- 1.3
- Personalwirtschaft, Lernziel d,
- 3.
- Zielgebiete, Lernziele a bis c,
- 4.1
- Kommunikation, Lernziele c bis e,
- 4.2
- Kooperation, Lernziele a, b und d,
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.2
- Pauschalreisen, Lernziele d und e,
- 8.1
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel e,
- 8.2
- Controlling, Lernziel b,
- 9.3
- Kalkulation, Abrechnung
- 4.1
- Kommunikation,
- 6.2
- Pauschalreisen, Lernziele a bis c, f und g,
- 8.1
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele b bis d,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
6.3 Individuelle Reisen, Gruppenreisen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.5
- Umweltschutz,
- 4.2
- Kooperation,
- 4.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,
- 6.4
- Rechtliche Grundlagen,
- 7.
- Kundenberatung und Verkauf,
- 8.1
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel e,
- 9.1
- Reservierung,
- 9.2
- Beförderungsleistungen,
- 9.3
- Kalkulation, Abrechnung
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 5.
- Marketing, Lernziele a und e,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
- 3.
- Zielgebiete,
- 5.
- Marketing, Lernziele b bis d, f bis h,
- 8.2
- Controlling
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ReiseKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ReiseKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ReiseKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 ReiseKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2753/a39277.htm