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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau (ReiseKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2005 BGBl. I S. 806; aufgehoben durch § 11 V. v. 19.05.2011 BGBl. I S. 953
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-336 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a, b und g,

1.3
Personalwirtschaft, Lernziele a und b,

2.1
Arbeitsorganisation,

4.2
Kooperation, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis c,

2.3
Datenschutz und Datensicherheit,

8.1
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.
Zielgebiete, Lernziele a bis c,

4.1
Kommunikation, Lernziele a bis d,

4.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,

5.
Marketing, Lernziel b,

6.1 Verkehrsträger- und Beherbergungsbereich, Lernziele a bis c,

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

1.5
Umweltschutz,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele d und e,

4.2
Kooperation, Lernziel c,

zu vermitteln.



2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele c bis f,

1.3
Personalwirtschaft, Lernziele c und d,

4.2
Kooperation, Lernziel d,

8.1
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,

8.2
Controlling, Lernziel a,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Personalwirtschaft, Lernziel b,

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2.1
Arbeitsorganisation,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.3
Datenschutz und Datensicherheit

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Kommunikation, Lernziel e,

4.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,

5.
Marketing, Lernziele d, g und h,

6.1 Verkehrsträger- und Beherbergungsbereich, Lernziel d,

6.2
Pauschalreisen, Lernziele a bis c, f und g,

7.
Kundenberatung und Verkauf, Lernziele g bis i,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele f und g,

1.5
Umweltschutz,

4.1
Kommunikation, Lernziele a und b,

4.2
Kooperation, Lernziel c,

4.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,

5.
Marketing, Lernziel b,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.
Zielgebiete, Lernziele d bis g,

5.
Marketing, Lernziele c und f,

6.4
Rechtliche Grundlagen,

7.
Kundenberatung und Verkauf, Lernziele a bis f,

9.1
Reservierung,

9.2
Beförderungsleistungen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Personalwirtschaft, Lernziel d,

3.
Zielgebiete, Lernziele a bis c,

4.1
Kommunikation, Lernziele c bis e,

4.2
Kooperation, Lernziele a, b und d,

fortzuführen.



3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.2
Pauschalreisen, Lernziele d und e,

8.1
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel e,

8.2
Controlling, Lernziel b,

9.3
Kalkulation, Abrechnung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Kommunikation,

6.2
Pauschalreisen, Lernziele a bis c, f und g,

8.1
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele b bis d,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

6.3 Individuelle Reisen, Gruppenreisen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.5
Umweltschutz,

4.2
Kooperation,

4.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,

6.1 Verkehrsträger- und Beherbergungsbereich, Lernziel c,

6.4
Rechtliche Grundlagen,

7.
Kundenberatung und Verkauf,

8.1
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel e,

9.1
Reservierung,

9.2
Beförderungsleistungen,

9.3
Kalkulation, Abrechnung

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.
Marketing, Lernziele a und e,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,

3.
Zielgebiete,

5.
Marketing, Lernziele b bis d, f bis h,

6.3 Individuelle Reisen, Gruppenreisen,

8.2
Controlling

fortzuführen.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ReiseKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReiseKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ReiseKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 ReiseKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...