Änderung § 13a Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank vom 26.03.2009

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§ 13a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 13a n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607

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§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Mündelsicherheit


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Die Schuldverschreibungen der Bank, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, sind zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet.




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