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Änderung § 4 Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung vom 09.04.2009

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.04.2009 BGBl. I S. 736

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Allgemeine Bestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) Die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter legen der Bundesanstalt ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 bis zum 15. Juni des vorhergehenden Wirtschaftsjahres die in der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 genannten Unterlagen vor. Jedoch sind an Stelle der in Artikel 6 Abs. 1 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 genannten Liste Kopien aller betreffenden Unterlagen vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) Die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter legen der Bundesanstalt ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 bis zum 15. Juni des vorhergehenden Wirtschaftsjahres die in der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 genannten Unterlagen vor. Jedoch sind an Stelle der in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 genannten Liste Kopien aller betreffenden Unterlagen vorzulegen.

(2) Der zugelassene Erstverarbeiter ist verpflichtet, zur Feststellung des Gewichts des Strohs und der Fasern eine geeichte Waage zu verwenden.




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